Seite 28 Berufungskläger grundsätzlich erfolgreich waren und sind. Zum anderen ist festzustellen, dass es auch an einem erfolgsversprechenden Behandlungskonzept mangelt. Eine ambulante Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, durch sie lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Das D. hat bereits nach dem Urteil der Vorinstanz von sich aus Therapien initiiert (act. B. 18.3 S. 1), diese wurden also nicht vom Amt für Justizvollzug angeordnet.