Zusammenfassend äussert sich das Gutachten zur Behandelbarkeit des Berufungsklägers klar und bejaht einen Zusammenhang zwischen seinen Störungen und der von ihm verübten Tat sowie das Bestehen einer Behandlungsbedürftigkeit. Bejaht werden auch die Massnahmewilligkeit und –fähigkeit des Berufungsklägers sowie der Umstand, dass die vom D. initiierten Massnahmen ausreichend seien.