Er erachte die bereits aufgegleisten Massnahmen als genügend, zumal der Berufungskläger sich schon bei der Untersuchung für solche organisatorische und therapeutische Massnahmen ausgesprochen habe. Die Prognose werde durch diese bereits umgesetzten Massnahmen deutlich besser. Jedoch brauche es wegen der Intelligenzminderung des Berufungsklägers viel mehr Zeit bis zu einer Aufhebung der Massnahme, insofern werde man den zeitlichen Rahmen von einer Massnahme weitgehend ausschöpfen müssen (act. B 3/31/5).