B 3/6.5/25). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter betreffend der Empfehlung einer ambulanten Massnahme ergänzend aus, dass beim Berufungskläger ein Massnahmepaket – organisatorische Interventionen zur Einengung des (nächtlichen) Aktionsradius, kognitive Verhaltenstherapie sowie ein Arrangement/Vorkehrungen im Haus zur Hinführung zu einem angepassten straflosen Verhalten – geschaffen werden müsse, welches vor allem von aussen für Sicherheit schaffe. Er erachte die bereits aufgegleisten Massnahmen als genügend, zumal der Berufungskläger sich schon bei der Untersuchung für solche organisatorische und therapeutische Massnahmen ausgesprochen habe.