Durch geeignete Massnahmen (organisatorisch, psychotherapeutisch, allenfalls pharmakotherapeutisch) sei es möglich, die Menschen in seiner Umgebung vor seiner sexuellen Übergriffigkeit zu schützen (act. B 3/6.5/24). Weiter führte Dr. med. F. zusammenfassend aus, dass eine stationäre Massnahme nicht indiziert erscheine (act. B 3/6.5/25).