5.4 Würdigung durch das Obergericht Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Der Gutachter erklärte, dass sowohl die geistige Behinderung wie auch die abnorme Sexualorientierung respektive Entwicklungsstörung weiterhin vorhanden seien und ein relativ stringenter tatpsycho-