5.3.2 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme fest und begründete dies damit, dass der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass eine ambulante Massnahme geeignet erscheine, um eine wirksame Senkung des Rückfallrisikos hinsichtlich grenzüberschreitenden Verhaltens zu erreichen. Die initiierten Massnahmen des D. wiesen in die richtige Richtung, jedoch sei eine verbindliche Anordnung und Kontrolle der notwendigen therapeutischen und medizinischen Massnahmen erforderlich (act. B 24/4).