Sie hätten Massnahmen getroffen, indem sie die Tagesbetreuung des Berufungsklägers umstrukturiert hätten und sich der Berufungskläger beziehungsweise dessen Beistand mit einer Einschliessung während den Frei- und Nachtzeiten einverstanden erklärt habe. Diese Massnahmen schränkten das berufliche Tätigkeitsfeld, die Freizeitgestaltung, die Kontaktmöglichkeiten des Berufungsklägers erheblich ein (act. B 22/10 f.).