5.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren 5.3.1 Verteidigung Die Verteidigung führte aus, dass sich die Verantwortlichen des D. tatkräftig sowohl um das Wohl des Berufungsklägers als auch um das Wohl der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner kümmerten. Sie hätten Massnahmen getroffen, indem sie die Tagesbetreuung des Berufungsklägers umstrukturiert hätten und sich der Berufungskläger beziehungsweise dessen Beistand mit einer Einschliessung während den Frei- und Nachtzeiten einverstanden erklärt habe.