5.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz folgte der Empfehlung des Gutachters hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massnahme. Durch die Intensität des Zusammenhangs zwischen der Störung des Berufungsklägers und der Straftat sei von einer Schwere der psychischen Störung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Dass die Störung vorliegend nur zu einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit führe, vermöge daran nichts zu ändern (act. B 2, Erwägung 7.3).