Zu prüfen ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die beiden letzten Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für eine Seite 26 solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 56 StGB).