Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst die Teilaspekte Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 6 zu Art. 56 StGB). Massnahmen bedürfen primär deren unabdingbaren Notwendigkeit, welches Kriterium unter dem Aspekt der Subsidiarität zu prüfen ist. Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Sie muss sich für die Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen. Zu prüfen ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts.