Seite 25 eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Die Strafverfolgungsbehörden gehen indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag von einem Tag pro CHF 100 aus. Ein solcher Umrechnungssatz erscheint folgerichtig, wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht einbezogen wurden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).