4.3.4 Täterbezogene Kriterien Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Er weist keine Vorstrafen auf. Der Berufungskläger gestand die ihm vorgeworfenen Taten im Wesentlichen ein und verhielt sich im Strafverfahren kooperativ. Ferner zeigte er auch eine gewisse Einsicht und Reue, indem er zugab, dass die Privatklägerin nicht gut auf seine Handlungen reagierte. Insgesamt sind diese Kriterien leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3.5 Fazit Zusammenfassend erweist sich ausgehend von der Einsatzstrafe und unter Würdigung der gesamten Umstände eine Busse von CHF 300.00 als angemessen.