Zusammenfassend kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf das schlüssige forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. abgestellt werden, in welchem dem Berufungskläger eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wird. Unter deren Berücksichtigung erscheint angemessen, von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 4.3.3 Einsatzstrafe In Würdigung sämtlicher Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden des Berufungsklägers auszugehen. Innerhalb des weiten Strafrahmen ist die hypothetische Strafe im unteren Bereich anzusiedeln und diese bei CHF 500.00 anzusetzen.