B 3/31/6 ff.). Die im Gutachten festgestellte Intelligenzminderung, die festgestellte reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers sowie die Notwendigkeit einer Therapie wurden im Rahmen der Befragung des Berufungsklägers bestätigt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein neues Gutachten oder die Ergänzung des vorliegenden Gutachtens weitere Erkenntnisse brächte. Die Beweisanträge des Verteidigers des Berufungsklägers sind demnach abzuweisen.