Seite 24 sich einzig auf die Darstellungen des Berufungsklägers verlassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass zur Authentizität der Aussagen des Berufungsklägers sowohl im Gutachten (act. B 3/6.5/17) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Stellung genommen wurde und eine diesbezügliche Einordnung erfolgte (act. B 3/31/6 ff.).