Die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen werden vollständig und in verständlicher Weise beantwortet und die Begründungen sind inhaltlich nachvollziehbar. Für das Gericht sind keine Widersprüche erkennbar, das Gutachten erscheint insgesamt als genau und es liegen gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten. Soweit der Verteidiger an der Berufungsverhandlung bemängelt, der Gutachter habe zur Klärung wesentlicher Fragen