In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F. vollumfänglich abgestellt werden und es erübrigen sich weitere Beweiserhebungen. Das Gutachten ist vollständig und die Quellen, auf welchen die Ausführungen im Gutachten beruhen, werden im Gutachten bezeichnet (act. B 3/6.5/2). Die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen werden vollständig und in verständlicher Weise beantwortet und die Begründungen sind inhaltlich nachvollziehbar.