Die Einbusse, welche der Berufungskläger aufgrund seiner intellektuellen Defizite habe, wiege ungefähr das auf, was er an moralisch und ethischen Gefühlen entwickelt habe. Der Berufungskläger sei so in der Mitte von jenen, die er bis jetzt kennengelernt habe (act. B 3/31/4 f.).