Er habe gemerkt, dass der Berufungskläger nicht frei sei von der Fähigkeit, sexuelles Verhalten zu erkennen, wenn es in Form von sexuellen Erregungen stattfinde und dies zu bewerten, was es allenfalls für ein Opfer bedeute, wenn es ihm aufgezwungen werde. Er habe gemerkt, dass beim Berufungskläger doch eine wesentliche Restschuldfähigkeit vorhanden sei, wobei man natürlich darüber diskutieren könne, wo diese genau sei. Die Einbusse, welche der Berufungskläger aufgrund seiner intellektuellen Defizite habe, wiege ungefähr das auf, was er an moralisch und ethischen Gefühlen entwickelt habe.