Seite 23 lichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. F. diese Ausführungen. Ergänzend führte er aus, dass er einerseits gestützt auf seine XX-jährige Berufserfahrung im Fall des Berufungsklägers von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgehe. Andererseits sei es rein diagnostisch – gestützt auf ICD-10 – korrekt, die geistige Behinderung des Berufungsklägers als mittelgradig schwere Verminderung einzustufen.