Der Berufungskläger sei aufgrund seiner markanten Intelligenzminderung in der Einsicht ins Tatunrecht ein Stück weit limitiert gewesen, ebenso zur Fähigkeit, von den sexuellen Impulsen Abstand zu nehmen respektive gemäss dieser Einsicht zu handeln. Aus psychiatrischer Sicht könnte angesichts des Schweregrades seiner Störung von einer zumindest mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (act. B 3/6.5/23 f.). Anlässlich der erstinstanz-