Unbestritten ist aber, dass der Vorfall der Privatklägerin körperlich – Kratzer mit den Fingernägeln und Schmerzen am Bauch (vgl. act. B 3/4.1, Frage 23 und 24) – und psychisch – nicht wohl und komisch fühlen, traurig sein, Unverständnis über das Vorgefallene (act. B 3/2.19 und act. B 3/4.1, Frage 10) – zusetzte. Der Berufungskläger ignorierte den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin und setzte sich damit über die für ihn erkennbaren Grenzen hinweg. In zeitlicher Hinsicht dauerte der Vorfall insgesamt zwar nicht lange, zeigt aber angesichts der Gegenwehr der Privatklägerin eine gewisse Hartnäckigkeit des Berufungsklägers.