4.3 Würdigung durch das Obergericht 4.3.1 Objektives Tatverschulden Der Berufungskläger berührte die Privatklägerin über den Kleidern an der Brust und am Bauch und küsste sie mehrmals auf den Mund. Die Privatklägerin wehrte sich verbal und letztlich auch körperlich, jedoch war der Berufungskläger ihr körperlich überlegen. Die klaren tätlichen Belästigungen wiegen – mit Blick auf die gesamte Bandbreite möglicher Belästigungen – zwar noch verhältnismässig leicht. Unbestritten ist aber, dass der Vorfall der Privatklägerin körperlich – Kratzer mit den Fingernägeln und Schmerzen am Bauch (vgl. act.