19 Abs. 2 StGB), wobei der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen, indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.;