Seite 20 Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt und der Berufungskläger der sexuellen Belästigung, begangen am 27. Oktober 2018, schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliche Grundlagen Sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bestraft. Eine solche ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen und soll seinem Verschulden angemessen sein; sie beträgt höchstens 10'000 Franken (Art. 106 StGB).