Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger unter anderem vor, die Privatklägerin gegen ihren Willen an ihren Brüsten und ihrem Bauch über der Kleidung berührt zu haben (act. B 3/15). Hierbei handelt es sich ganz klar um eine tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (vgl. Erwägung 3.2). Dass diese Zudringlichkeiten für die Privatklägerin unerwünscht waren, gab sie unmissverständlich zu erkennen, indem sie den Berufungskläger wegdrücken wollte und um Hilfe rief. Indem sich der Berufungskläger bewusst darüber hinwegsetzte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich.