O., N. 5 f. zu Art. 187 StGB und N. 8 zu Art. 189 StGB, je mit zahlreichen Hinweisen). Dem vor 64 Jahren ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, das eine unzüchtige Handlung erkannte, als ein Mann seine mit Nachthemd und Mantel bekleidete Haushaltshilfe auf ein Bett warf und sich über sie legte (PKG 1958 Nr. 11), ist nicht zu folgen.