B 3/2.16, Frage 105 und 106). Aufgrund der Einvernahmen der Parteien erscheint bezüglich des Ablaufs als erstellt, dass bevor der bekleidete Beschwerdeführer sich auf die ebenfalls bekleidete Privatklägerin legte, ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und wippende Bewegungen vollzog, der Berufungskläger zuerst die verbale und dann auch (versuchte) körperliche Gegenwehr der Privatklägerin überwand.