Wie lange die in der Anklageschrift umschriebenen und dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen insgesamt dauerten, ist unklar, da sich auch die Anklageschrift hierzu nicht äussert. In zeitlicher Hinsicht kann der Vorfall lediglich durch die Aussagen der Betreuerin der Wohngruppe, in welcher der Berufungskläger lebt, sowie durch die Aussagen der Privatklägerin etwas eingegrenzt werden, da die Betreuerin ihre Wohngruppe an jenem Abend kurz vor 19.30 Uhr verlassen haben dürfte und sie die Privatklägerin um ca. 20.00 Uhr getroffen hat (act. B 3/2.1.7, vgl. auch act. B 3/2.1.2 und act. B 3/2.16, Frage 105 und 106).