An einem Abend, als andere Bewohner und Bewohnerinnen des Heims in der Disco waren, suchte der Berufungskläger die Privatklägerin auf deren Wohngruppe auf, betrat, ohne anzuklopfen, ihr Zimmer und setzte sich an ihren Bettrand. Wie lange die in der Anklageschrift umschriebenen und dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen insgesamt dauerten, ist unklar, da sich auch die Anklageschrift hierzu nicht äussert.