sind daher im Licht der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts Seite 19 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4 mit Hinweis auf 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3). Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind beide geistig beeinträchtigt und leben in verschiedenen Wohngruppen im selben Heim. An einem Abend, als andere Bewohner und Bewohnerinnen des Heims in der Disco waren, suchte der Berufungskläger die Privatklägerin auf deren Wohngruppe auf, betrat, ohne anzuklopfen, ihr Zimmer und setzte sich an ihren Bettrand.