Das Niederdrücken der Privatklägerin auf ihr Bett durch den Berufungskläger trotz ihrer Gegenwehr ist als Nötigungshandlung zu betrachten. Sodann stellt sich die Frage, ob die anderen Handlungen des Berufungsklägers, welche wie bereits erwähnt als zusammengehörendes Geschehen zu betrachten sind, in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung als sexuelle Handlung zu beurteilen sind, wobei nur Verhaltensweisen tatbeständlich sind, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3).