Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich aus den Einvernahmen der Parteien keine Hinweise, dass – wie angeklagt – der Penis des Berufungsklägers die Scheide der Privatklägerin berührt hat. Belegt ist hingegen das Drücken auf das Bett, das Auseinanderdrücken der Oberschenkel, das (bekleidete) Aufeinanderliegen sowie Bewegungen des Berufungsklägers mit Oberkörper und Gesäss, welche letzterer als "gumpen" beziehungsweise "hopsen" bezeichnete. Das Niederdrücken der Privatklägerin auf ihr Bett durch den Berufungskläger trotz ihrer Gegenwehr ist als Nötigungshandlung zu betrachten.