Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung kann nur dann ergehen, wenn der von der Staatsanwaltschaft unter diesem Titel angeklagte Sachverhalt – Drücken auf das Bett, Oberschenkel auseinanderdrücken, auf Körper legen, Berührung von Penis und Scheide während beide Beteiligte voll bekleidet sind, wippende Bewegungen – tatbestandsmässig als erwiesen erachtet wird (vgl. act. B3/15 und Erwägung 2.1). Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich aus den Einvernahmen der Parteien keine Hinweise, dass – wie angeklagt – der Penis des Berufungsklägers die Scheide der Privatklägerin berührt hat.