Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung gehört zu den Merkmalen dieses Straftatbestandes auch die nötigende Handlung (vgl. Erwägung 3.1). In der Anklageschrift vom 5. März 2020 finden sich unter dem Titel "sexuelle Belästigung" aber keine Ausführungen zu einer nötigenden Handlung (act. B 3/15), weshalb vorliegend der unter diesem Tatbestand angeklagte Sachverhalt nicht zu einem Schuldspruch bezüglich des Tatbestandes der sexuellen Nötigung führen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1).