Zwar ist eine andere rechtliche Würdigung möglich, aber nur, wenn sich der andere Straftatbestand auch mit dem Sachverhalt der Anklage deckt. Es genügt nicht, wenn sich die Beweise für den vom Gericht als erfüllt betrachteten Straftatbestand aus den Akten ergeben (FINGERHUTH/GUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 344 StPO). Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung gehört zu den Merkmalen dieses Straftatbestandes auch die nötigende Handlung (vgl. Erwägung 3.1).