Seite 18 der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist eine andere rechtliche Würdigung möglich, aber nur, wenn sich der andere Straftatbestand auch mit dem Sachverhalt der Anklage deckt.