Der weiteren rechtlichen Würdigung der Vorinstanz kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als die Vorinstanz die zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung führende Tathandlung als Drücken der Hände des Berufungsklägers auf die Brüste der Privatklägerin bezeichnete. In der Anklage vom 5. März 2020 wurde das Berühren der Brüste jedoch unter dem Titel "Sexuelle Belästigung" angeklagt (act. B 3/15), weshalb die Vorinstanz das Anklageprinzip, welches eine Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt statuiert, verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2).