Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und Kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7 mit Hinweisen). Ein solches einheitliches, zusammengehörendes Geschehen liegt hier vor.