Durch die Abwehrhandlungen der Privatklägerin, deren Ernsthaftigkeit nicht habe missverstanden werden können, sei für den Berufungskläger erkennbar gewesen, dass sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Der Berufungskläger habe damit vorsätzlich gehandelt. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sei erfüllt, wobei die sexuelle Belästigung von ersterer konsumiert werde (act. B 2 Erwägung 5.2).