Der Berufungskläger habe die Privatklägerin durch das Drücken auf ihre Brust auf ihr Bett gedrückt, sie über den Kleidern an der Brust und in der Bauchregion berührt, sie dreimal auf den Mund geküsst und mit seinen Händen ihre Oberschenkel auseinandergedrückt. Zudem habe er wippende Bewegungen auf ihr vollzogen. Diese Elemente ergäben eindeutig eine sexualbezogene Handlung. Durch die Abwehrhandlungen der Privatklägerin, deren Ernsthaftigkeit nicht habe missverstanden werden können, sei für den Berufungskläger erkennbar gewesen, dass sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei.