Seite 17 seien (act. B 2 Erwägung 5.1). Durch die vom Berufungskläger angewandte Gewalt – das Setzen des Berufungsklägers auf das Bett der Privatklägerin und das Drücken seiner Hände auf ihre Brust – habe er die Privatklägerin genötigt, die an ihr vorgenommenen Handlungen zu dulden. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin durch das Drücken auf ihre Brust auf ihr Bett gedrückt, sie über den Kleidern an der Brust und in der Bauchregion berührt, sie dreimal auf den Mund geküsst und mit seinen Händen ihre Oberschenkel auseinandergedrückt.