Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BERN- HARD ISENRING, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 198 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 8 zu Art. 198 StGB). 3.3 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ging von einem Gesamtvorsatz aus. Sowohl der räumliche wie auch der zeitliche Zusammenhang sei sehr eng und der Berufungskläger habe nur einmal den Entschluss gefasst, sich der Privatklägerin zu nähern. Die beiden Anklagevorwürfe wiesen einen derart engen Zusammenhang auf, dass sie als eine Einheitstat zu werten