3.2 Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) Gemäss Art. 198 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig und wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1), oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein.