Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf