Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 131 IV 167 E. 3).