Ergänzend ist zu bemerken, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen können, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu verschaffen, im konkreten Fall – unter Berücksichtigung der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin – auf eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin verzichtet werden kann, zumal eine solche von der Verteidigung auch nicht verlangt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 140 IV 196 E. 2.3.3 ff.).