Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Berührungen und Küsse durch den Berufungskläger stattgefunden haben, bei denen sich letzterer bewusst und auch durch körperlichen Einsatz über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Auszugehen ist somit von einem Betreten des Zimmers der Privatklägerin ohne anzuklopfen; von einem Absitzen auf ihren Bettrand; von Berührungen an der Brust und am Bauch über den Kleidern; von Küssen;